Wir gelten für die privaten Krankenversicherer und die Beihilfe als Privat- oder auch beihilfefähiges Sanatorium nach Paragraph §30 StGB. Dadurch besteht für privatversicherte und beihilfefähige Patienten die Möglichkeit, bei bestehender medizinischer Indikation, die Unterbringung, wenn medizinisch notwendig, über die Krankenkasse abzurechnen. In einem solchen Fall ist lediglich vor Behandlungsbeginn das Einreichen eines Kostenvoranschlages für den stationären Aufenthalt nötig.